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Lieferbedingungen

Stand: 02.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PACKMATIC GmbH, Schönhauser Allee 180, 10119 Berlin (nachfolgend"PACKMATIC") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, die Bestandteil aller Verträge sind, die PACKMATIC mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend"Auftraggeber" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn PACKMATIC ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn PACKMATIC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von PACKMATIC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann PACKMATIC innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen PACKMATIC und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von PACKMATIC vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von PACKMATIC nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

(4) Angaben von PACKMATIC zur Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Angaben über die Beschaffenheit der Waren sind nur verbindlich, wenn diese von PACKMATIC schriftlich bestätigt werden. Die Übersendung von Mustern/ Proberollen beinhaltet keine solchen Zusagen; insb. bleiben technisch bedingte Abweichungen zwischen Mustern und späterer Serienfertigung vorbehalten.

(5) PACKMATIC behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von PACKMATIC weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von PACKMATIC diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich soweit nicht explizit anders ausgewiesen in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Transportkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Die Erstellung von Klischees, Reinzeichnungen, Druckunterlagen und Spezialwerkzeugen ist gesondert zu vergüten und wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung mindestens vier Monate und ändern sich die Herstellungskosten in dem Zeitraum aufgrund von Änderungen der Preise für Rohstoffe, Materialien und/oder Halbfabrikate, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und/oder aufgrund von Änderungen der Löhne und/oder Sozialabgaben um mindestens 5 %, ohne dass die Preisänderung für die Vertragspartner bei Vertragsschluss vorhersehbar war, so sind die Vertragspartner berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung zu verlangen.  

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PACKMATIC.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(6) PACKMATIC ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von PACKMATIC durch den Auftraggeber gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Die Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von PACKMATIC in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) PACKMATIC kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber PACKMATIC nicht nachkommt.

(4) PACKMATIC haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder - soweit PACKMATIC ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat - die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Hersteller und/oder Lieferanten) verursacht worden sind, die PACKMATIC nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.  

(5) Soweit die Erfüllung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt um mehr als drei Monate verzögert wird, ist PACKMATIC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass PACKMATIC zum Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens verpflichtet ist. 

(6) PACKMATIC ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, PACKMATIC erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7) PACKMATIC ist zu Mehr- bzw. Mindermengenlieferungen berechtigt, wenn die Mengenabweichung (i) aus produktionstechnischen Gründen zwingend ist und (ii) maximal 15% beträgt. Berechnet wird die tatsächliche Liefermenge.

(8) Gerät PACKMATIC mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung von PACKMATIC auf Schadensersatz nach § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen mit der Maßgabe, dass die Haftung auf maximal 5% des Lieferwerts der verspäteten Lieferung oder Leistung beschränkt ist.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von PACKMATIC.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PACKMATIC auch den Versand übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Ware versandbereit ist und PACKMATIC dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch PACKMATIC oder einen durch PACKMATIC beauftragten Dritten betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von PACKMATIC oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn PACKMATIC nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge PACKMATIC nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PACKMATIC bzw. einem von PACKMATIC benannten Dritten die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware vor Ort zu überprüfen. Auf Verlangen von PACKMATIC ist die beanstandete Ware frachtfrei an PACKMATIC bzw. an einen von PACKMATIC benannten Dritten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet PACKMATIC die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist PACKMATIC nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung von PACKMATIC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 beschränkt.

(2) PACKMATIC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten von PACKMATIC, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Soweit PACKMATIC gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PACKMATIC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PACKMATIC.

(5) Soweit PACKMATIC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Beschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von PACKMATIC wegen vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Druckvorlagen, Verarbeitung

(1) PACKMATIC ist nicht verpflichtet, die Eignung, Richtigkeit und Vollständigkeit etwaig vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Druckvorlagen zu prüfen.  

(2) Der Auftraggeber garantiert, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckvorlagen keine Rechte Dritter (z.B. Urheber- und Markenrechte) verletzen. Der Auftraggeber stellt PACKMATIC insofern auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.  

(3) Die Ware wird nach den Vorgaben des Auftraggebers hergestellt. PACKMATIC ist nicht verpflichtet, die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck insb. bzgl. des Füllgutes sowie für die vorgesehene Handhabung (Lagerung, Transport) zu prüfen. Zugesagte Eigenschaften gelten nur für unbefüllte Ware.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (nachfolgend die "Vorbehaltsware") sorgfältig und erkennbar als Eigentum von PACKMATIC zu verwahren.  

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(3) Wird die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten zu einer neuen Sache be‐ oder verarbeitet, so gilt die Verarbeitung als von PACKMATIC erfolgt, jedoch ohne dass hierdurch Verbindlichkeiten für PACKMATIC erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht PACKMATIC gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, die Vorbehaltsware mit Material von PACKMATIC verpackt, so erwirbt PACKMATIC Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten bzw. verpackten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von PACKMATIC gelieferten Ware und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verpackung. Der Auftraggeber ist PACKMATIC gegenüber verpflichtet, seine Kalkulation, aus der sich der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu seinem Endpreis gegenüber seinem Kunden ergibt, unter Überlassung geeigneter Beweismittel (z.B. interne Kalkulationsunterlagen; Zeugen) auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Im Fall der Weiterverarbeitung oder -veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber (bei einer Weiterveräußerung mit anderen, PACKMATIC nicht gehörenden Waren zuzüglich 20% Sicherungszuschlag) an PACKMATIC ab. PACKMATIC nimmt die Abtretung an.  

(6) PACKMATIC ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an PACKMATIC abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. PACKMATIC darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Abs. 5) widerrufen.

(7) Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung seinen vertraglichen Pflichten (insb. auf Zahlung des Kaufpreises) nicht nach (Verwertungsfall), ist PACKMATIC berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen PACKMATIC und dem Auftraggeber nach Wahl von PACKMATIC Berlin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen PACKMATIC ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen PACKMATIC und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.